399 Abs. 3 und 4 StPO genügende Berufungserklärung eingereicht werde. Folglich halte er an der Berufung fest und beantrage, er sei vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Ziffer 1.1 der Anklageschrift sowie vom Vorwurf der Hehlerei und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift freizusprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs, zu verurteilen.