Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Eingabe vom 5. Februar 2014 führte der Beschuldigte aus, der Umstand, dass innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht worden sei, habe sein Rechtsvertreter zu verschulden. Gemäss einem Teil der Lehre gelte das Urteil als Ganzes angefochten, wenn keine oder keine den Anforderungen von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO genügende Berufungserklärung eingereicht werde.