C. Nachdem das begründete Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. November 2013 dem Beschuldigten am 6. Januar 2014 zugestellt wurde, innert der 20-tägigen Frist zur Einreichung der Berufungserklärung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, allerdings keine Eingabe des Beschuldigten eingegangen ist, setzte der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit Verfügung vom 30. Januar 2014 dem Beschuldigten Frist, um zum Ausbleiben der Berufungserklärung Stellung zu nehmen beziehungsweise sich zu einem allfälligen Rückzug der angemeldeten Berufung zu äussern.