Ausserdem verurteilte das Strafgericht A.____, der E.____ AG (Ziffer 1.1 der Anklageschrift) Schadenersatz im Umfang von Fr. 5'641.30 zu bezahlen und verwies die Schadenersatzmehrforderung auf den Zivilweg (Ziffer 5c des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der übrigen, die Ziffern 1.2, 1.3 und 2 der Anklageschrift betreffenden Zivilforderungen kann auf die Ziffern 5e bis 5i des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen werden. Schliesslich hielten die erstinstanzlichen Richter fest, dass die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 34'357.-- A.____ auferlegt