__ seit dem 3. Juni 2013 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Weiteren legten die Vorderrichter fest, dass das beschlagnahmte und sich bei den Akten befindende Mobiltelefon Sony Ericsson nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme A.____ zurückgegeben wird (Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und verwies die unbezifferten Zivilforderungen von B.____, der C.____AG sowie der D.____AG (alle drei betreffend Ziffer 1.1 der Anklageschrift) auf den Zivilweg (Ziffer 5a, 5b und 5d des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ausserdem verurteilte das Strafgericht A.____, der E.__