Ferner sprach die Vorinstanz A.____ von der Anklage der gewerbsmässigen Hehlerei gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift sowie von der Anklage der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift frei (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und stellte zudem fest, dass sich A.____ seit dem 3. Juni 2013 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).