{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-6_2014-07-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=324b6fe7-0c07-4ef0-b3d9-b8f1451517ca&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050822", "Checksum": "c6ce50baa92b556e673b4f5b899e94a5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-6_2014-07-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=36e75dbc-4cc8-4667-9202-4142940ea8ed", "Checksum": "5af2cab20c1e23357323adb7e20a4097"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 6", "460 2014 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.07.2014 460 14 6 (460 2014 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:06:54", "Checksum": "6a4296954bae060ef4cc1fe919cf6b5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.07.2014 460 14 6 (460 2014 6)\nRegeste:\nGewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.\n\n4.5 Im Weiteren kann, wie bereits im vorinstanzlichen Urteil zutreffend festgehalten wurde,\nnicht auf Reue und Einsicht geschlossen werden. Damit von einer zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigenden Reue ausgegangen werden kann, bedarf es entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eines Verhaltens des Täters nach der Tat, das deutlich aufzeigt, dass der Beschuldigte bereits die nötigen Lehren gezogen und durch einen anderen Lebenswandel respektive durch den Vollzug einer klaren Kehrtwende weiteren strafbaren Handlungen vorgebeugt hat (BGE 118 IV 337, E. 2c; BGE 121 IV 202, E. 2d/dd; HANS\nWIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 175). In casu\ngab der Beschuldigte vor dem Strafgericht lediglich zu Protokoll, er bedaure, dass er diese Delikte begangen habe. Wenn er dazu fähig wäre, würde er die Geschädigten entschädigen. Er\nentschuldige sich (act. 3653). Ebenso machte er anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geltend, das Geschehene tue ihm leid und wenn er könnte, würde er es rückgängig\nmachen (Protokoll KGer, S. 15). Abgesehen von diesen mündlich vor der ersten sowie der\nzweiten Instanz zu Protokoll gegebenen Bekundungen ergeben sich jedoch keine weiteren\nÄusserungen von Reue und Schuldbewusstsein. Die blosse verbale Äusserung von Bedauern\nvor den Schranken des Gerichts erscheint allerdings wenig beachtlich, zumal ein aktives Aufzeigen von Reue aus den Verfahrensakten nicht ersichtlich ist. Mithin ist keine persönliche und\naktive Eigeninitiative des Beschuldigten, welche die Einsicht in das Unrecht seiner Handlungen\ndartun würde, gegeben. Namentlich wäre es etwa kein unzumutbarer Aufwand gewesen, sich\nbei den geschädigten Personen mittels Schreiben für die Taten zu entschuldigen.\n\n4.6 Soweit der Beschuldigte zudem geltend macht, zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass er sich im Vollzug wohl verhalte, kann ihm offenkundig nicht gefolgt werden. Namentlich von einer beschuldigten Person kann erwartet werden, dass sie sich zumindest im Vollzug\nund während des hängigen Strafverfahrens wohlverhält und sich nichts Zusätzliches zu Schulden kommen lässt. Ein korrektes Verhalten im Vollzug und vor Abschluss des Strafverfahrens\ndarf daher grundsätzlich vorausgesetzt werden. Des Weiteren verweist der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung auf ein Gerichtsurteil aus dem Kanton Ba-\nsel-Landschaft betreffend einen seiner Mittäter sowie auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich. Die gegen ihn ausgesprochene Sanktion erweise sich im Vergleich zu seinem Mittäter als zu hoch und sei daher – auch bei Bestätigung der Schuldsprüche – zu reduzieren.\nDiesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass dem Kantonsgericht keines der beiden Urteile,\nauf welche sich der Beschuldigte beruft, bekannt ist. Insbesondere fehlen die entsprechenden\nVerfahrensakten, welche notwendig wären, um etwaige Vergleiche zwischen den Urteilen anzustellen. Der Beschuldigte beantragte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens den Beizug der\nrelevierten Akten betreffend das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich. Dementsprechend\nverfügt das Kantonsgericht über keinerlei Informationen betreffend die exakten Umstände der\nangeführten Fälle sowie über weitergehende Angaben über die Verurteilten. Mangels Kenntnis\nder konkreten Verhältnisse ist ein Vergleich des vorliegenden Falls mit den angeführten Urteilen\ndaher ausgeschlossen. Im Übrigen darf mit dem formalen Argument eines Missverhältnisses\n\nSeite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nzwischen den erstinstanzlichen Strafen eine als verschuldensadäquat erachtete Freiheitsstrafe\nnicht reduziert werden. Wie das Bundesgericht festhielt, eignet sich das Strafmass eines Mittäters nicht als Vergleichsgrösse für die gegen den Beschuldigten auszusprechende Strafe, sofern die mildere Bestrafung aus täterbezogenen Strafzumessungsfaktoren resultiert (BGer\n6B_1141/2013 vom 8. Mai 2014, E. 1.7). Mithin können die gegen zwei Mittäter ausgesprochenen Sanktionen durchaus unterschiedlich sein, solange diese im richtigen Verhältnis zur Schuld\ndes konkreten Beschuldigten stehen. Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, erachtet das\nKantonsgericht die gegen den Beschuldigten ausgesprochene Freiheitsstrafe klarerweise als\nverschuldensadäquat, weshalb eine Strafreduktion zufolge Vergleichs auch in dieser Hinsicht\nausgeschlossen ist.\n\n4.7 Schliesslich ist anzumerken, dass das Strafgericht bei der Bemessung der Sanktionshöhe nach Überzeugung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft im unteren Bereich geblieben\nist. Somit hätte aufgrund der konkreten Umstände auch eine höhere Freiheitsstrafe ausgefällt\nwerden können. Namentlich hat das Strafgericht den vom Beschuldigten und seinen Mittätern\nverursachten sehr hohen Sachschaden in seinen Ausführungen bezüglich der Strafzumessung\nnicht berücksichtigt. Zudem ist zu beachten, dass sowohl die Einbrüche an sich als auch das\nkonkrete Tatvorgehen für die betroffenen Ladenbesitzer sowie die Anwohner einen schwerwiegenden Angriff auf deren Sicherheitsgefühl darstellen. Somit erhellt, dass die ausgefällte Sanktion klarerweise nicht zu hoch ausgefallen ist, weshalb die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Strafzumessung nicht zu beanstanden sind und die Berufung des Beschuldigten in\ndiesem Punkt abzuweisen ist.\n\n"}