{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-6_2014-07-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=324b6fe7-0c07-4ef0-b3d9-b8f1451517ca&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050822", "Checksum": "c6ce50baa92b556e673b4f5b899e94a5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-6_2014-07-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=36e75dbc-4cc8-4667-9202-4142940ea8ed", "Checksum": "5af2cab20c1e23357323adb7e20a4097"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 6", "460 2014 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.07.2014 460 14 6 (460 2014 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:06:54", "Checksum": "6a4296954bae060ef4cc1fe919cf6b5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.07.2014 460 14 6 (460 2014 6)\nRegeste:\nGewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.\n\n4. Strafzumessung\n4.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vor den Schranken des Kantonsgerichts führt der\nBeschuldigte in Bezug auf die Strafzumessung aus, die Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren erweise\nsich als zu hoch, dies insbesondere im Vergleich zu einem Urteil des Kantons Zürich betreffend\nDiebstähle, bei welchen Bancomaten mittels Fahrzeug aus der Wand gerissen wurden. Diesbezüglich habe das Obergericht, trotz Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche, die Freiheitsstrafe um sechs Monate reduziert. Vorliegend komme hinzu, dass das Strafmass des Beschuldigten im Vergleich mit seinen Mittätern zu hoch sei, zumal G.____ lediglich eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten erhalten habe. Folglich wäre eine Freiheitsstrafe\nvon knapp über drei Jahren angemessen.\n\n4.2 Die Staatsanwaltschaft legt an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung dar, der Beschuldigte führe keine konkreten Gründe an, weshalb die vom Strafgericht ausgesprochene\nStrafe falsch oder unangemessen sei, sondern bringe nur vor, diese sei zu hoch. Soweit er seine Strafe mit anderen Urteilen vergleiche, sei darauf hinzuweisen, dass sich diese nicht in den\nVerfahrensakten befinden würden. Dies wäre allerdings wesentlich, damit man die jeweiligen\nUmstände vergleichen könne. Es könne daher nicht angehen, die Strafe einzig zufolge Vergleichs zu reduzieren. Ferner würde eine Vielzahl von Strafzumessungsfaktoren gegen den\nBeschuldigten sprechen, weshalb das Strafgericht zu Recht von einem schweren Verschulden\nausgegangen sei und sich die Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren als gerechtfertigt erweise.\n\nSeite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n4.3 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters\nzu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der\nStrafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den\nBeweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und\nsein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E.\n4.1).\n\n4.4 Das Strafgericht hat das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten\nsowie den Strafrahmen im angefochtenen Urteil (S. 88 ff.) grundsätzlich korrekt dargelegt, worauf an dieser Stelle verwiesen wird. Ferner haben die Vorderrichter die massgeblichen Strafzumessungskriterien sachgemäss und angemessen gewürdigt, weshalb auch diesbezüglich\ngrundsätzlich auf die erstinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. Gleichwohl ist entsprechend den nachstehenden Darlegungen sowohl objektiv als auch subjektiv von einem schweren\nVerschulden auszugehen; dies im Unterschied zu den Vorderrichtern, welche objektiv bloss ein\nrelativ schweres Verschulden annehmen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich\ndes subjektiven Verschuldens im erstinstanzlichen Urteil festgehalten wird, es sei \"auch\" von\neinem schweren Verschulden auszugehen, weshalb das in objektiver Hinsicht konstatierte \"relativ schwere\" Verschulden wohl ein redaktionelles Versehen darstellt. Ferner ist in Bezug auf die\nTatkomponenten nochmals mit aller Deutlichkeit festzuhalten, dass es sich bei den vorliegenden Rammbock-Einbrüchen keinesfalls um \"übliche\" Einbrüche handelt. Vielmehr haben der\nBeschuldigte und seine Mittäter geradezu brachiale Gewalt angewendet, um in die Bijouterien\neinzudringen. Das Tatvorgehen, mithin die Zuhilfenahme von Bauspriessen, Abfallcontainern\nsowie zuvor entwendeten Fahrzeugen, weist eine aussergewöhnliche Dreistigkeit und Kaltblütigkeit auf und geht einher mit einem schweren Angriff auf die öffentliche Sicherheit. Hinzu\nkommt, dass der Beschuldigte davon ausgehen musste, dass die in der Umgebung der Bijouterien wohnhaften Personen erwachen und unverzüglich die Polizei alarmieren werden. Im Unterschied zum \"üblichen\" Vorgehen bei Einbruchsdiebstählen in private Liegenschaften hat der\nBeschuldigte somit keinen Wert darauf gelegt, die Straftat unbemerkt durchzuführen. Das Tatvorgehen weist auf eine besondere Gefährlichkeit und Skrupellosigkeit des Beschuldigten hin,\nwas sich namentlich auch mit dem Erwerb, dem Besitz sowie dem anschliessenden Weiterverkauf von 78 Schusswaffen bewahrheitete, wobei mit einer der weiter veräusserten Schusswaffen sogar ein Mensch getötet wurde. Zu Recht ging das Strafgericht daher von einer äusserst\nhohen kriminellen Energie aus. Im Weiteren kommt erschwerend hinzu, dass der Beschuldigte\nanlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht ausgeführt hat, er sei in seinem Heimatstaat in durchaus privilegierten Verhältnissen aufgewachsen, mithin hätten seine\nEltern ihm und seiner Schwester ermöglichen können, an der Universität zu studieren (Protokoll\nKGer, S. 5). Ausserdem ist der Umstand, dass der Beschuldigte als sogenannter Kriminaltourist\neinzig zum Zweck der Verübung von Einbruchsdiebstählen in die Schweiz eingereist ist, gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 4.4)\n\nSeite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nstraferhöhend zu berücksichtigen, weshalb die diesbezüglichen Darlegungen des Strafgerichts\nebenso nicht zu rügen sind.\n\n"}