{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-6_2014-07-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=324b6fe7-0c07-4ef0-b3d9-b8f1451517ca&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050822", "Checksum": "c6ce50baa92b556e673b4f5b899e94a5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-6_2014-07-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=36e75dbc-4cc8-4667-9202-4142940ea8ed", "Checksum": "5af2cab20c1e23357323adb7e20a4097"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 6", "460 2014 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.07.2014 460 14 6 (460 2014 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:06:54", "Checksum": "6a4296954bae060ef4cc1fe919cf6b5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.07.2014 460 14 6 (460 2014 6)\nRegeste:\nGewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.\n\nSeite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3.15 Zu prüfen ist im Weiteren das Vorbringen des Beschuldigten, die Aussagen von Y.____\nund X.____ seien nicht verwertbar, da sein Anspruch auf Befragung des Belastungszeugen\nnicht gewahrt worden sei. Nach Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Sind Beweise unter Verstoss gegen Art. 147 StPO\nerhoben worden, dürfen diese nicht zulasten einer nicht anwesenden Partei verwertet werden\n(Art. 147 Abs. 4 StPO). Sodann hat der Beschuldigte gemäss Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit\nZiff. 3 lit. d EMRK einen Anspruch auf Befragung des Belastungszeugen. Mit der Garantie von\nArt. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von\nZeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten oder seiner Verteidigung wenigstens\neinmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu\nziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen\ndürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Angeschuldigten verwertet werden. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern\ngrundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Gleichwohl erfährt der Anspruch in der Praxis eine\ngewisse Relativierung, als er nur uneingeschränkt gilt, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige\noder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476, E. 2.2; BGE 129 I 151, E. 3.1; BGer 6B_333/2012 vom\n11. März 2013, E. 2.3; WOLFGANG W OHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147\nN 12 ff.). Werden Beweise im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs im Ausland erhoben, so ist\ndem Teilnahmerecht der Parteien gemäss Art. 148 Abs. 1 StPO Genüge getan, wenn diese\nzuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können (lit. a); nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten (lit. b); und schriftliche Ergänzungsfragen stellen können (lit. c).\n\n3.16 Vorliegend wurden sowohl X.____ als auch Y.____ rechtshilfeweise im Auftrag der\nStaatsanwaltschaft Basel-Landschaft durch das Polizeipräsidium Südhessen einvernommen.\nSowohl an der Einvernahme von Y.____ vom 25. März 2013 (act. 2307) als auch an jener von\nX.____ vom 26. März 2013 (act. 2185) hat Rechtsanwältin £.____ als Vertreterin des Beschuldigten teilgenommen und konnte den einvernommenen Personen Fragen stellen. Folglich wurde dem Konfrontationsrecht des Beschuldigten Genüge getan, zumal es ausreichend ist, wenn\nzumindest die Verteidigung im Laufe des Verfahrens einmal eine angemessene und geeignete\nGelegenheit zur Konfrontation erhalten hat (W OLFGANG W OHLERS, Zürcher Kommentar StPO,\n2. Aufl. 2014, Art. 147 N 13). Hinzu kommt, dass bei rechtshilfeweise erhobenen Beweisen das\nTeilnahmerecht des Beschuldigten gemäss Art. 148 Abs. 1 StPO bereits gewahrt ist, wenn dieser zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren konnte, nach Eingang\ndes erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhielt und schriftliche Ergänzungsfragen stellen konnte. Indem die Rechtsvertreterin des Beschuldigten an den Befragungen sogar teilgenommen hat und den einvernommenen Personen Fragen stellen konnte, wurden die\nim Rechtshilfeverfahren beschränkten Teilnahmerechte ohne Weiteres eingehalten. Somit erhellt, dass dem Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, Genüge\n\nSeite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngetan wurde, weshalb die Aussagen von Y.____ und X.____ als verwertbar zu qualifizieren\nsind.\n\n3.17 Entsprechend den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die Depositionen von\nY.____ und X.____ als glaubhaft zu qualifizieren sind. Zufolge Einhaltung der Teilnahmerechte\ndes Beschuldigten kann im Übrigen auf die Aussagen ohne Weiteres abgestellt werden, weshalb als erstellt zu erachten ist, dass der Beschuldigte zusammen mit V.____ Waffen, welche\nunbekannte Personen beim Einbruch in das Waffenhaus W.____ vom 14. Dezember 2011 entwendet haben, an X.____ und Y.____ zum Gesamtpreis von EUR 40'000.-- verkauft, mithin\nveräussert hat. Somit ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht der angeklagte Sachverhalt –\nmit der Ausnahme, dass der Beschuldigte sich nicht darauf eingestellt hat, derartige Handlungen mehrmals zu begehen – als erstellt zu erachten.\n\n3.18 Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften zeigt sich, dass die\nrechtlichen Ausführungen des Strafgerichts betreffend Ziffer 2 der Anklageschrift unbestritten\nbleiben, weshalb auf diese verwiesen werden kann, zumal sie sich als durchwegs sachlich zutreffend erweisen. Folglich hat sich der Beschuldigte der Hehlerei sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht. Die Berufung des Beschuldigten ist in\ndiesem Punkt daher abzuweisen.\n\n"}