{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-6_2014-07-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=324b6fe7-0c07-4ef0-b3d9-b8f1451517ca&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050822", "Checksum": "c6ce50baa92b556e673b4f5b899e94a5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-6_2014-07-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=36e75dbc-4cc8-4667-9202-4142940ea8ed", "Checksum": "5af2cab20c1e23357323adb7e20a4097"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 6", "460 2014 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.07.2014 460 14 6 (460 2014 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:06:54", "Checksum": "6a4296954bae060ef4cc1fe919cf6b5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.07.2014 460 14 6 (460 2014 6)\nRegeste:\nGewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.\n\n3.12 In Anbetracht der vorstehend wiedergegebenen Aussagen ist zunächst festzustellen,\ndass sich die Ausführungen des Beschuldigten zu einem grossen Teil als in sich widersprüchlich erweisen. Insbesondere in Bezug auf den Herkunftsort der auf den Videoaufnahmen zu\nsehenden Waffen gab der Beschuldigte eine Vielzahl von sich gegenseitig ausschliessenden\nAussagen zu Protokoll. Ebenso führte er – wie bereits vorstehend dargelegt wurde (Ziffern 3.6\nund 3.7 des vorliegenden Urteils) – am 4. Mai 2012 zunächst noch aus, die Waffen seien defekt\ngewesen, weshalb man keine Kugeln mehr habe abfeuern können. Vor den Schranken des\nKantonsgerichts machte er hingegen geltend, sie hätten in der Wohnung Kugeln abgefeuert.\nAusserdem sind die Depositionen des Beschuldigten in keiner Weise mit jenen der übrigen einvernommenen Personen in Einklang zu bringen. Wie bereits vorstehend dargelegt wurde (Ziffer 3.6 des vorliegenden Urteils), führte N.____ explizit aus, bei den auf den Videoaufnahmen\nzu sehenden Waffen habe es sich um richtige gehandelt. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen,\ndass die anlässlich der diversen Hausdurchsuchungen in Deutschland sichergestellten\nSchusswaffen – wie jene auf den vom Beschuldigten hergestellten Videoaufnahmen – über ein\nweisses Preisschild verfügten, welches jeweils mit einem roten Faden an der Waffe befestigt\nwar. Diesbezüglich kommt hinzu, dass der Geschäftsführer des Waffenhaus W.____, U.____,\nzu Protokoll gab, die entwendeten Waffen hätten jeweils über ein an einem roten Faden befestigtes Preisschild verfügt. Ebenso stehen seine Aussagen, wonach er mit dem Verkauf der Waffen an Y.____ und X.____ nichts zu tun gehabt habe, im unvereinbaren Widerspruch mit den\n\nSeite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDarlegungen der anderen Beteiligten. Es zeigt sich daher, dass die Ausführungen des Beschuldigten in keiner Weise als glaubhaft zu qualifizieren sind.\n\n3.13 Daran vermögen auch die Aussagen von V.____ nichts zu ändern, zumal dieser mit\nseinen Aussagen offenkundig niemanden belasten wollte, weder sich selber noch andere Personen. Dementsprechend führte er sogar hinsichtlich der detaillierten und äusserst glaubhaften\nDarlegungen von X.____, welcher sich mit diesen in erster Linie selber belastete, aus, diese\nseien falsch und X.____ würde lügen. Dabei konnte er sich jedoch selbst nicht erklären, weshalb sich X.____ in solchem Ausmass selbst zu Unrecht belasten sollte. Ferner sprechen die\nobjektive Beweise und Indizien klarerweise gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von\nV.____.\n\n3.14 Demgegenüber ist zu konstatieren, dass die Aussagen von X.____, Y.____ sowie\nÀ.____ nahezu durchwegs übereinstimmen sowie schlüssig und plausibel sind. Zwar sind kleinere Abweichungen in einigen wenigen Einzelheiten gegeben, dennoch zeigt sich, dass in einer\nVielzahl von detaillierten Beschreibungen die Depositionen exakt übereinstimmen. In Bezug auf\nden vom Beschuldigten bestrittenen Sachverhalt, wonach er bei den beiden Treffen von\nY.____, X.____ und V.____ dabei gewesen sein soll, ist darauf hinzuweisen, dass sogar\nV.____ zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe ihn zu einem Treffen mit X.____ gefahren und\nihn von diesem wieder abgeholt. Ferner zeigt sich, dass die Darlegungen von X.____ und\nY.____ durch objektive Beweise sowie Indizien gestützt werden. Namentlich kann aufgrund des\nweissen Preisschildes, welches an einem roten Faden an den Waffen befestigt ist, davon ausgegangen werden, dass die Waffen vom Einbruch in das Waffenhaus W.____ stammen und mit\njenen übereinstimmen, welche auf den Videoaufnahmen des Beschuldigten zu sehen sind. Sodann datieren die Videoaufnahmen vom 15. Dezember 2011, mithin wurden sie nur gerade einen Tag nach dem Einbruchsdiebstahl in das Waffenhaus W.____ aufgenommen. Hinzu\nkommt, dass mit einer dieser Waffen in Ö.____ (Deutschland) ein Tötungsdelikt im Drogenmilieu verübt wurde, wobei das Lokal von X.____ in Ö.____ domiziliert ist. Wie vorstehend bereits\ndargelegt wurde, ist aufgrund der Telefonüberwachung ersichtlich, dass Y.____ und X.____ am\n14. Dezember 2011 eine Reise für den Folgetag besprochen haben, diese allerdings absagen\nmussten. In der Folge planten sie ihre Reise für den 28. Dezember 2011 nach Ü.____. Folglich\nstimmen auch die aus der Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse mit den Aussagen\nvon Y.____, X.____ und À.____ überein, welche ausgesagt haben, nach Weihnachten die Waffen in der Schweiz geholt zu haben. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte anlässlich der Befragung vom 19. September 2012 selbst zugab, dass die durch X.____ zu Protokoll gegebene Beschreibung der Wohnung von N.____ zutreffend sei (act. 2001). Schliesslich\nist augenscheinlich, dass X.____ und Y.____ sich mit ihren Aussagen in massivem Ausmass\nselbst belasteten. Soweit X.____ den Beschuldigten belastet, kann er daraus keinen Vorteil zu\nseinen Gunsten ziehen. Im Gegenteil ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb X.____\nden Beschuldigten zu Unrecht einer falschen Straftat bezichtigen sollte. Entsprechend diesen\nAusführungen erhellt daher, dass sich die Aussagen von Y.____ und X.____ durchwegs als\nüberaus nachvollziehbar und widerspruchsfrei erweisen, sie mithin eine Vielzahl von Realkennzeichen aufweisen und daher als glaubhaft zu qualifizieren sind.\n\n"}