{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-6_2014-07-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=324b6fe7-0c07-4ef0-b3d9-b8f1451517ca&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050822", "Checksum": "c6ce50baa92b556e673b4f5b899e94a5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-6_2014-07-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=36e75dbc-4cc8-4667-9202-4142940ea8ed", "Checksum": "5af2cab20c1e23357323adb7e20a4097"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 6", "460 2014 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.07.2014 460 14 6 (460 2014 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:06:54", "Checksum": "6a4296954bae060ef4cc1fe919cf6b5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.07.2014 460 14 6 (460 2014 6)\nRegeste:\nGewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.\n\n3.8 Im Weiteren ist auf die Aussagen von X.____ in der Einvernahme vom 21. August\n2012 zu verweisen, anlässlich welcher dieser zu Protokoll gab, V.____ habe ihn im Dezember\n2011 angerufen und gefragt, ob er jemanden kenne, der Waffen aus einem Einbruchsdiebstahl\nin der Schweiz kaufen würde. In der Folge habe er Kontakt zu Y.____ aufgenommen und sei\nmit diesem zusammen in die Schweiz gefahren. Sie hätten V.____ und einen Bekannten von\ndiesem in einer Cafeteria an einem Ort zwischen Ü.____ und O.____ getroffen, wobei er sich\nweder an den Namen des Ortes noch jenen der Cafeteria erinnern könne. Der Name des Bekannten von V.____ sei \"Ï.____\" oder \"Ë.____\" gewesen. Y.____ habe sodann mit V.____ und\ndessen Bekannten über den Preis gesprochen, wobei die Rede von EUR 600.-- pro Stück beziehungsweise einem Gesamtpreis von EUR 40'000.-- war. Anschliessend seien alle vier zusammen in eine Wohnung gefahren, in welcher V.____ sowie dessen Bekannter ihnen die Waffen gezeigt hätten. Rund acht bis zehn Tage später habe ihm Y.____ eine Anzahlung von\nEUR 8'000.-- überreicht, welche er V.____ und dessen Bekannten in Ü.____ überreicht habe\n(act. 2141). Ferner bestätigte X.____ seine bisherigen Aussagen anlässlich der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Ö.____ vom 22. August 2012 (act. 2115 f.), der Befragung vom 11. September 2012 (act. 2153 ff.) sowie der Einvernahme vom 26. März 2013\n(act. 2185 ff.), wobei er wiederholt vorbrachte, der Bekannte von V.____ habe \"Ë.____\" geheissen und sei bei beiden Treffen in der Schweiz, mithin sowohl beim Zeigen der Waffen als auch\nder Übergabe der Anzahlung von EUR 8'000.--, dabei gewesen (act. 2161, 2165, 2187 f.,\n2199). Bei der Präsentation der Waffen habe der Beschuldigte zusammen mit V.____ die Waffen aus den Taschen geholt und auf das Bett gelegt. Demgegenüber seien weder V.____ noch\nder Beschuldigte bei der Waffenübergabe dabei gewesen. Vielmehr habe eine unbekannte Frau\nihm, Y.____ und dem ebenfalls mitgekommenen À.____ gezeigt, wo die Waffen gelagert gewesen seien (act. 2197). Schliesslich identifizierte X.____ den Beschuldigten am 26. März 2013\nanhand des vom Polizeipräsidium Südhessen vorgelegten Fotokonfrontationsbogens als\n\"Ë.____\" (act. 2187).\n\n3.9 Y.____ gab in der Einvernahme vom 3. Dezember 2012 zu Protokoll, X.____ habe ihm\nerzählt, dass er einen Anruf von Bekannten aus der Schweiz erhalten habe, welche ihn gefragt\nhätten, ob er jemanden kennen würde, der Schusswaffen abnehmen würde. Er habe sich diese\nWaffen zunächst ansehen wollen, weshalb er zusammen mit X.____ in die Schweiz gefahren\nsei. Sie hätten die beiden Bekannten von X.____ abgeholt und seien anschliessend zusammen\nin ein Café gefahren, wo sich X.____ mit seinen Bekannten unterhalten habe. Nach rund\n30 Minuten seien alle zusammen zu einem Wohnblock und dort in eine Wohnung gegangen, in\nwelcher die beiden Bekannten von X.____ ihnen die Schusswaffen gezeigt hätten. Bei einigen\nWaffen seien sogar noch die Preisschilder angebracht gewesen. Für alle Waffen zusammen\nhätten sie von ihm EUR 40'000.-- bis 60'000.-- verlangt. Sie seien ohne die Waffen zu kaufen\nzurück nach Deutschland gefahren. In der Folge hätten die Bekannten von X.____ das Angebot\ngemacht, dass sie Y.____ alle Waffen geben würden, sofern er EUR 8'000.-- anzahlen und\n\nSeite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nnach drei Monaten den Restbetrag begleichen würde. Er habe die Anzahlung X.____ gegeben,\nwelcher das Geld in die Schweiz habe fahren und übergeben wollen. Ob er dies tatsächlich\ngemacht habe, wisse er allerdings nicht. Schliesslich seien er, X.____ und À.____ einige Tage\nnach Weihnachten in die Schweiz gefahren, um die Waffen abzuholen. Eine unbekannte Frau\nhabe ihnen gezeigt, wo die Waffen gelagert gewesen seien. V.____ und dessen Bekannten\nhätten sie nicht gesehen (act. 2271 ff.). Anlässlich der Befragung vom 25. März 2013 wiederholte und bestätigte Y.____ seine bisherigen Aussagen (act. 2307 ff.).\n\n3.10 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen von À.____ vom\n13. September 2012 (act. 2227 ff.) in Bezug auf die Waffenübergabe mit jenen von X.____ und\nY.____ übereinstimmen.\n\n3.11 In seiner Einvernahme vom 13. November 2012 bestätigte V.____, dass ein Treffen\nzwischen ihm, dem Beschuldigten, X.____ sowie einer weiteren Person aus Deutschland stattgefunden habe. Allerdings habe es nur ein Treffen gegeben. Überdies sei es beim Treffen nicht\num den Handel mit Waffen gegangen, sondern X.____ habe ihn lediglich besuchen wollen, da\nsie eine lange Freundschaft pflegen würden (act. 1177 ff.). Ausserdem machte V.____ am\n16. November 2012 geltend, der Beschuldigte habe ihn lediglich zum Treffen gefahren und ihn\nanschliessend wieder abgeholt. Hingegen habe der Beschuldigte nicht am Treffen teilgenommen. Hinsichtlich des Mannes aus Deutschland führte er ergänzend aus, diesen hätten sie erst\nim Restaurant kennen gelernt. Im Übrigen wiederholte er, dass es nur ein Treffen gegeben habe (act. 1185 ff.).\n\n"}