{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-6_2014-07-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=324b6fe7-0c07-4ef0-b3d9-b8f1451517ca&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050822", "Checksum": "c6ce50baa92b556e673b4f5b899e94a5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-6_2014-07-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=36e75dbc-4cc8-4667-9202-4142940ea8ed", "Checksum": "5af2cab20c1e23357323adb7e20a4097"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 6", "460 2014 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.07.2014 460 14 6 (460 2014 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:06:54", "Checksum": "6a4296954bae060ef4cc1fe919cf6b5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.07.2014 460 14 6 (460 2014 6)\nRegeste:\nGewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.\n\nSeite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nweshalb sie diese versucht hätten zu reparieren. Vor dem Mehrfamilienhaus hätten ausserdem\nTennisrackets, Spielzeugautos, Möbel sowie Kleider gelegen, welche jemand habe entsorgen\nwollen (act. 819). Im Gegensatz zu diesen Depositionen gab der Beschuldigte in der Befragung\nvom 6. Juli 2012 sodann zu Protokoll, er wisse nicht, ob die auf den Videoaufnahmen ersichtlichen Waffen aus dem Waffenhaus W.____ stammen würden. Er verneine jedoch nicht, dass\ndiese Waffen gestohlen sein könnten. Aber er wisse darüber wirklich nichts und könne dazu\nnicht mehr sagen, zumal er damit nichts zu tun habe (act. 907). Sodann führte der Beschuldigte\n– erneut im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen – am 12. September 2012 an, die\nWaffen habe V.____ für seine Kinder mitgenommen. Er wisse nicht, woher dieser die Waffen\ngehabt habe, allerdings seien es bloss Plastikspielzeugwaffen gewesen (act. 1833). Anlässlich\nder Befragung vom 16. Mai 2013 legte er ferner dar, er habe in der Schweiz nie echte Waffen\ngesehen und habe nichts mit irgendwelchen Waffenverkäufen zu tun. Auch kenne er weder\nX.____ noch Y.____. Hinsichtlich der Videoaufnahmen gab er erneut zu Protokoll, es handle\nsich dabei um Spielzeugwaffen, welche V.____ irgendwo gekauft oder gefunden habe und seinem Sohn nach Hause habe mitbringen wollen (act. 2107). Vor den Schranken des Strafgerichts gab der Beschuldigte im Weiteren an, es habe sich um Spielwaren gehandelt, welche\nV.____ seinen Kindern gegeben habe (act. 3641). Schliesslich brachte er an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vor, auf den Videoaufnahmen seien Spielzeugwaffen zu sehen.\nDiese habe V.____ in einem Laden gekauft und mit nach Hause gebracht. Er könne sich nicht\nmehr daran erinnern, ob diese aus Metall oder Plastik gewesen seien, allerdings wisse er noch,\ndass man damit Plastikkugeln habe abschiessen können, was sie in der Wohnung auch gemacht hätten (Protokoll KGer, S. 10 ff.). Soweit der Beschuldigte geltend macht, es habe sich\num Spielzeugwaffen gehandelt, stehen seine Aussagen im Widerspruch zu den Darlegungen\nvon N.____, welcher am 21. Mai 2012 ausführte, V.____ und der Beschuldigte hätten davon\ngesprochen, dass sie Waffen kaufen wollten. V.____ habe die Waffen dann zu ihm gebracht\nund er habe diesem dabei geholfen, diese wieder zusammenzusetzen. Dabei habe es sich um\nrichtige Waffen gehandelt, welche überdies nicht vor dem Mehrfamilienhaus gefunden worden\nseien (act. 1363, 1369).\n\n3.7 Ferner machte der Beschuldigte hinsichtlich des Umstands, dass V.____ und N.____\nauf den Videoaufnahmen Handschuhe tragen, in der Einvernahme vom 4. Mai 2012 geltend,\ndie Spielzeugwaffen seien defekt gewesen und alles habe geklebt, weshalb sie Handschuhe\nangezogen hätten. Allerdings hätten sie die Spielzeugwaffen nicht reparieren können, da diese\nso defekt gewesen seien, dass man die Kugeln nicht mehr habe abfeuern können (act. 821). In\nderselben Befragung brachte er später vor, die Handschuhe seien getragen worden, da die\nWaffen geklebt und geschmiert hätten bei den Reparaturarbeiten (act. 825). Vor den Schranken\ndes Kantonsgerichts führte der Beschuldigte aus, er wisse nicht genau, weshalb V.____ und\nN.____ Handschuhe getragen hätten, wahrscheinlich, damit die Hände wegen dem Öl nicht\ndreckig geworden seien (Protokoll KGer, S. 10 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten stehen im\nWiderspruch zu jenen von V.____, welcher am 24. August 2012 zu Protokoll gab, sie hätten die\nHandschuhe getragen, weil sie zuvor die Waschmaschine repariert hätten (act. 1165). Anzumerken ist diesbezüglich, dass V.____ in der Einvernahme vom 13. April 2012 noch aussagte,\ner wisse nicht, weshalb er und N.____ Handschuhe getragen hätten (act. 1113). Demgegen-\n\nSeite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nüber führte N.____ an, sie hätten die Handschuhe getragen, weil V.____ die Waffen eingeölt\nhabe. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb dieser die Waffen nicht mehr habe zusammenbauen können (act. 1323, 1369).\n\n"}