{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-6_2014-07-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=324b6fe7-0c07-4ef0-b3d9-b8f1451517ca&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050822", "Checksum": "c6ce50baa92b556e673b4f5b899e94a5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-6_2014-07-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=36e75dbc-4cc8-4667-9202-4142940ea8ed", "Checksum": "5af2cab20c1e23357323adb7e20a4097"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 6", "460 2014 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.07.2014 460 14 6 (460 2014 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:06:54", "Checksum": "6a4296954bae060ef4cc1fe919cf6b5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.07.2014 460 14 6 (460 2014 6)\nRegeste:\nGewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.\n\n3.4 Nachfolgend zu prüfen ist, ob das Strafgericht zu Recht davon ausgegangen ist, der\nBeschuldigte habe zusammen mit V.____ Waffen, welche zuvor durch unbekannte Personen\nbeim Einbruch ins Waffenhaus W.____ vom 14. Dezember 2011 gestohlen worden seien, erworben und diese anschliessend an X.____ und Y.____ – im Wissen, dass diese Waffen zuvor\nentwendet worden seien – verkauft, mithin veräussert. Unbestrittenermassen wurde am\n14. Dezember 2011, ca. 2:55 Uhr, in das Waffenhaus W.____ in Z.____ im Kanton O.____ eingebrochen, wobei diverse Faustfeuerwaffen entwendet wurden (act. 1879 ff.). Die Strafverfolgungsbehörden konnten dabei ein Handflächenfragment von Ä.____ (act. 1911, 1919, 1949)\nsowie eine Schuhabdruckspur von G.____ sicherstellen (act. 703, 1949). Im Weiteren ist auf\nden Ermittlungsrapport der Kantonspolizei O.____ vom 6. Februar 2013 zu verweisen, wonach\nim deutschen Bundesland Hessen im Rahmen eines Verfahrens wegen Verdachts der illegalen\nEinfuhr und des Handels mit Schusswaffen 49 Objekte durchsucht worden seien. Dabei seien\n23 Schusswaffen sichergestellt worden, wovon 11 aus dem Einbruchsdiebstahl in das Waffenhaus W.____ stammen würden. Ausserdem seien im Verlaufe der Ermittlungen fünf weitere\nSchusswaffen beschlagnahmt worden, die eindeutig diesem Einbruch hätten zugeordnet werden können. Mit einer dieser Waffen sei in Ö.____ (Deutschland) am 31. Mai 2012 ein Tötungsdelikt im Drogenmilieu verübt worden (act. 1949). Aufgrund der Lichtbildmappen des Polizeipräsidiums Hessen vom 21. August 2012 ist überdies ersichtlich, dass eine Vielzahl der anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten Waffen über ein weisses Preisschild verfügen, welches jeweils mit einem roten Faden an der Waffe befestigt ist (act. 2375 ff.).\n\n3.5 Ferner konnte auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten eine Videoaufnahme gesichert\nwerden, welche V.____ und N.____ in der Wohnung des Letzteren in S.____ im Kanton O.____\nzeigen. Dabei hantieren die beiden mit Faustfeuerwaffen, welche mit einem an einem roten Faden befestigten Preisschild versehen sind (act. 703 f., 1339, 1949; Videoaufnahme bei den Aktenbeilagen in Ordner 4). Die Videoaufnahme datiert vom 15. Dezember 2011, mithin wurde sie\nein Tag nach dem Einbruchsdiebstahl in das Waffenhaus W.____ aufgenommen. Hinzu kommt,\ndass der Geschäftsführer des Waffenhauses W.____, U.____, dargelegt hat, die in seinem Geschäft entwendeten Waffen hätten jeweils ein mit einem roten Faden befestigtes Preisschild,\nwie es auch die in der Videoaufnahme zu sehenden Waffen haben (act. 705). Schliesslich\nergibt sich aus der Telefonüberwachung, dass Y.____ und X.____ am 14. Dezember 2011, mithin am Tag des Einbruchsdiebstahls, eine Reise am Folgetag besprochen haben, welche allerdings nicht zu Stande gekommen ist, da sie ihre Kontaktleute nicht erreichen konnten. Nachdem am 18. Dezember 2011 der Kontakt schliesslich erfolgt ist, haben Y.____ und X.____ eine\nReise für den 28. Dezember 2011 nach Ü.____ geplant (act. 2585).\n\n3.6 In Bezug auf die Videoaufnahme machte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme\nvom 4. Mai 2012 zunächst geltend, er sei mit N.____ unterwegs gewesen. Als sie zur Wohnung\ndes Letzteren gegangen seien, hätten sie vor dem Mehrfamilienhaus Spielzeugpistolen mit Kugeln gefunden und diese mit in die Wohnung genommen; sie seien allerdings defekt gewesen,\n\n"}