{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-6_2014-07-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=324b6fe7-0c07-4ef0-b3d9-b8f1451517ca&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050822", "Checksum": "c6ce50baa92b556e673b4f5b899e94a5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-6_2014-07-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=36e75dbc-4cc8-4667-9202-4142940ea8ed", "Checksum": "5af2cab20c1e23357323adb7e20a4097"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 6", "460 2014 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.07.2014 460 14 6 (460 2014 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:06:54", "Checksum": "6a4296954bae060ef4cc1fe919cf6b5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.07.2014 460 14 6 (460 2014 6)\nRegeste:\nGewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.\n\n2.15 Entsprechend den vorstehenden Ausführungen zeigt sich somit, dass die auf dem\nBauspriess sichergestellte DNA-Spur des Beschuldigten ein äusserst deutliches Indiz für die\nBeteiligung des Beschuldigten an dem Rammbock-Einbruch vom 7. Dezember 2011 darstellt.\nAngesichts der weiteren Indizien, welche für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen (Ziffer 2.8 des vorliegenden Urteils), sind keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel\ngegeben, dass der Beschuldigte sich am vorliegend zu prüfenden Rammbock-Einbruch (vgl.\nZiffer 2.6 des vorliegenden Urteils) aktiv beteiligt hat, wodurch er die DNA-Spur auf dem Bauspriess hinterlassen hat. Der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziffer 1.1 der Anklageschrift ist\ndaher als erstellt zu erachten.\n\n2.16 Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften erhellt, dass die rechtlichen Ausführungen des Strafgerichts betreffend Ziffer 1.1 der Anklageschrift unbestritten bleiben, weshalb auf diese verwiesen werden kann, zumal sie sich als durchwegs sachlich zutreffend erweisen. Folglich hat sich der Beschuldigte des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt daher\nabzuweisen.\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3. Ziffer 2 der Anklageschrift: Gewerbsmässige Hehlerei zum Nachteil von U.____,\nmehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz (Erwerb von 78 aus einem Einbruchsdiebstahl stammenden Schusswaffen am 14./15. Dezember 2011, Besitz\nderselben bis ca. 27. Dezember 2011 und anschliessender Weiterverkauf)\n3.1 Mit Urteil vom 29. November 2013 führt das Strafgericht aus, es sei als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte zusammen mit V.____ von Unbekannten 78 Schusswaffen, welche am 14. Dezember 2011 anlässlich des Einbruchs ins Waffenhaus W.____ gestohlen worden seien, erworben und diese in der Folge an X.____ und Y.____ zum Gesamtpreis von\nEUR 40'000.-- verkauft und somit veräussert habe. Dadurch habe der Beschuldigte in Mittäterschaft den objektiven Tatbestand der Hehlerei erfüllt, wobei er wissentlich und willentlich gehandelt und überdies gewusst habe, dass diese Waffen zuvor entwendet worden seien, weshalb auch der subjektive Tatbestand gegeben sei. Da alle in diesem Zusammenhang vorgenommenen Handlungen auf einen einzigen Entscheid des Beschuldigten zurückzuführen seien,\nhandle es sich um eine natürliche Handlungseinheit und nicht um mehrere separate Hehlereihandlungen. Im Übrigen seien die qualifizierenden Voraussetzungen der gewerbsmässigen\nHehlerei nicht erfüllt, zumal nicht nachgewiesen werden könne, dass sich der Beschuldigte darauf eingestellt habe, mit derartigen Handlungen ein eigentliches Erwerbseinkommen zu erzielen. Ausserdem habe der Beschuldigte den Straftatbestand der mehrfachen Widerhandlung\ngegen das Waffengesetz erfüllt, indem er in Mittäterschaft mit V.____ zwischen dem 14. und\ndem 15. Dezember 2011 die vorgenannten Waffen erlangt und sie anschliessend besessen und\nX.____ sowie Y.____ angeboten habe, bis er sie zusammen mit seinem Mittäter ungefähr am\n27. Dezember 2011 an die erwähnten Abnehmer aus Deutschland, mithin einem Schengen-\nStaat, verkauft und übertragen habe. Dies alles habe er durchgeführt, ohne als bosnischer\nStaatsbürger im massgeblichen Zeitpunkt im Besitz einer hierfür zwingend notwendigen behördlichen Genehmigung zum Waffenerwerb und -handel gewesen zu sein.\n\n3.2 Der Beschuldigte bringt seinerseits vor, die Version von X.____ müsse in Frage gestellt\nwerden, zumal dieser in anderer Weise Kenntnis des Namens des Beschuldigten habe erlangen können. Auch treffe das Signalement, welches X.____ anfänglich über die Begleitperson\nseines langjährigen Bekannten V.____ abgegeben habe, nicht auf den Beschuldigten zu. Ferner hätte der Beschuldigte wohl kaum ein Video erstellt, auf welchem die Waffen zu sehen seien, wenn er gewusst hätte, um was es wirklich gegangen sei. Insbesondere könne der Nachweis, dass er Kenntnis über die Herkunft der Waffen gehabt habe, nicht erbracht werden. Zwar\ngebe es diesbezüglich Unstimmigkeiten, allerdings einzig auf der Ebene der Entlastungselemente. Ferner könne entgegen der Vorinstanz nicht gesagt werden, der Beschuldigte sei immer\nim Zweierteam mit V.____ aufgetreten. Vielmehr sei von einer Falschbeschuldigung zum\nSchutze einer anderen Person auszugehen. Im Übrigen mache er erneut geltend, dass der persönliche Konfrontationsanspruch hinsichtlich Y.____ und X.____ nicht eingehalten worden sei,\nweshalb deren Aussagen nicht verwertbar seien.\n\n3.3 Die Staatsanwaltschaft legt sodann dar, die beiden Waffenkäufer würden sowohl den\nBeschuldigten als auch sich selbst schwer belasten, wobei ihre Aussagen äusserst detailliert\nund schlüssig seien, weshalb auf diese abzustellen sei. Hinzu komme das vom Beschuldigten\n\nSeite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nselbst aufgenommene Video, das seine Mittäter beim Hantieren mit den entwendeten Waffen\nzeige. Somit liege eine absolut erdrückende Beweislage vor.\n\n"}