{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-6_2014-07-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=324b6fe7-0c07-4ef0-b3d9-b8f1451517ca&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050822", "Checksum": "c6ce50baa92b556e673b4f5b899e94a5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-6_2014-07-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=36e75dbc-4cc8-4667-9202-4142940ea8ed", "Checksum": "5af2cab20c1e23357323adb7e20a4097"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 6", "460 2014 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.07.2014 460 14 6 (460 2014 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:06:54", "Checksum": "6a4296954bae060ef4cc1fe919cf6b5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.07.2014 460 14 6 (460 2014 6)\nRegeste:\nGewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngenüber dargelegten Beweisergebnissen anpasste. Namentlich in Bezug auf die am Tatort vorgefundene DNA-Spur änderte der Beschuldigte seine Aussagen laufend. Seine diesbezüglich\nletzte Deposition, der Bauspriess, auf welchem seine DNA-Spur sichergestellt werden konnte,\nmüsse von einer Baustelle stammen, auf welcher er gearbeitet habe, stellt sich offenkundig als\nnicht plausibel heraus. Zunächst ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die Täter Bauspriesse von einer Baustelle aus dem Kanton O.____ nach L.____ mitnehmen sollen, zumal auf\nnahezu jeder Baustelle eine Vielzahl von Bauspriessen zu finden sind, weshalb das Fehlen von\nzwei solchen auch nicht auffallen würde. Vielmehr wäre es geradezu auffällig, wenn die Täter\ndie Bauspriesse in dem entwendeten VW Golf auf dem Weg vom Kanton O.____ nach L.____\nmitführen würden. Hinzu kommt, dass die Vorbringen des Beschuldigten, er habe auf Baustellen schwarzgearbeitet, nicht glaubwürdig sind. Vielmehr brachte der Beschuldigte auch diesbezüglich diverse unterschiedliche Versionen vor, welche in keiner Weise miteinander in Einklang\nzu bringen sind. Dementsprechend verneinte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen\nHauptverhandlung zunächst sogar seine Anwesenheit in der Schweiz im massgebenden Tatzeitpunkt am 7. Dezember 2011, obwohl er zuvor bereits zugestanden hat, sich in der Schweiz\naufgehalten zu haben. Ebenso variieren seine Darlegungen betreffend die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz im Dezember 2011. Ausserdem ist festzustellen, dass seine Depositionen bezüglich des Grundes seiner Einreise in der Schweiz nicht miteinander übereinstimmen.\nMithin führte er zu Beginn des Strafverfahrens aus, er sei als Tourist in die Schweiz eingereist,\num einen Freund zu besuchen. Erst rund drei Monate nach dieser Aussage machte er sodann\ngeltend, er sei in die Schweiz gekommen, um mit Schwarzarbeit Geld zu verdienen. Ebenso\nerweisen sich die Depositionen des Beschuldigten hinsichtlich seines Verdienstes mit der\nSchwarzarbeit als wenig plausibel. Selbst wenn man zu seinen Gunsten von einem Gesamtverdienst von Fr. 2'500.-- ausgehen würde, so wäre gleichwohl festzustellen, dass dieses Einkommen zur Finanzierung der An- und Rückreise sowie zur Bestreitung der anfallenden Lebenskosten während seines Aufenthalts in der Schweiz offensichtlich nicht ausreichen würde. Soweit er\ngeltend macht, seine Arbeitgeber hätten ihm Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung gestellt,\nkann ihm im Übrigen nicht gefolgt werden, zumal er selbst aussagte, er habe nicht jeden Tag\nArbeit zugeteilt bekommen. Selbst wenn er – obwohl dies bei Schwarzarbeit nicht üblich ist – an\njenen Tagen, an welchen er gearbeitet hätte, Unterkunft und Verpflegung erhalten hätte, so\nhätte er sich an den übrigen Tagen dennoch aus dem Ersparten selbst versorgen müssen. Offenkundig hätte der Beschuldigte daher mit der Schwarzarbeit keinen Gewinn erwirtschaftet,\ndennoch ist er wiederholt zurück in die Schweiz gekommen, um angeblich erneut schwarz zu\narbeiten. Dies ist offenkundig weder plausibel noch überzeugend. Im Weiteren macht der Beschuldigte keinerlei konkrete Ausführungen betreffend die Schwarzarbeit. Namentlich gibt er\nnicht einmal die vermeintlichen Baustellen an, auf welchen er gearbeitet haben will. Somit erhellt, dass keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschuldigte tatsächlich Schwarzarbeit\nin der Schweiz geleistet hat. In Übereinstimmung mit dem Strafgericht ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht schwarzgearbeitet hat, sondern einzig deshalb in die\nSchweiz gekommen ist, um sich hier an einem noch zu planenden Einbruch zu beteiligen. Somit erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten durchwegs als unglaubwürdig und sind als\nSchutzbehauptungen zu qualifizieren, zumal keinerlei Realkennzeichen ersichtlich sind, welche\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nfür die Glaubhaftigkeit seiner Darlegungen sprechen würden. Auf seine Depositionen ist daher\nnicht abzustellen.\n\n2.14 Ausserdem ist in Bezug auf das Vorbringen des Beschuldigten, der Bauspriess mit\nseiner DNA-Spur stamme von einer Baustelle im Raum O.____, auf welcher er gearbeitet habe,\nfestzuhalten, dass die Wahrscheinlichkeit eines solchen Zufalls als geradezu verschwindend\nklein zu beurteilen ist. Insbesondere bedürfte es einer Vielzahl von Faktoren, welche übereinstimmen müssten. Es müsste somit nicht nur eine Baustelle im Raum O.____ vorliegen, auf\nwelcher der Beschuldigte kurz vor dem Tatzeitpunkt gearbeitet hat, sondern überdies müssten\ndie Täter aus einer grossen Anzahl von Bauspriessen just einen solchen ausgewählt haben, auf\nwelchem der Beschuldigte tatsächlich eine DNA-Spur hinterlassen hat, wobei zu beachten ist,\ndass Bauarbeiter beim Hantieren mit Bauspriessen regelmässig Handschuhe tragen, um allfälligen Verletzungen vorzubeugen. Hinzu kommt, dass der Bauspriess von den Tätern zum Tatort\ntransportiert werden musste, weshalb davon auszugehen ist, dass die DNA-Spur des Beschuldigten zwischenzeitlich wohl verwischt worden wäre. Im Übrigen wurde bereits vorstehend dargelegt, dass die Ausführungen, wonach der Beschuldigte schwarzgearbeitet habe, als unglaubwürdig zu qualifizieren sind. Somit erhellt, dass dem besagten Vorbringen des Beschuldigten offenkundig nicht gefolgt werden kann.\n\n"}