{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-6_2014-07-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=324b6fe7-0c07-4ef0-b3d9-b8f1451517ca&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050822", "Checksum": "c6ce50baa92b556e673b4f5b899e94a5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-6_2014-07-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=36e75dbc-4cc8-4667-9202-4142940ea8ed", "Checksum": "5af2cab20c1e23357323adb7e20a4097"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 6", "460 2014 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.07.2014 460 14 6 (460 2014 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:06:54", "Checksum": "6a4296954bae060ef4cc1fe919cf6b5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.07.2014 460 14 6 (460 2014 6)\nRegeste:\nGewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.\n\n2.8 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Täter im vorliegenden Fall (Anzeige der\nPolizei Basel-Landschaft vom 7. Dezember 2011, act. 1633 ff.; Anzeige-Nachtrag der Polizei\nBasel-Landschaft vom 15. Februar 2012, act. 1663 ff.) in deckungsgleicher Art und Weise vorgegangen sind, wie in den beiden vom Beschuldigten zugestandenen Rammbock-Einbrüchen\nvom 27. Januar 2012 in Q.____ (I. 2.2.2, S. 46 ff. des vorinstanzlichen Urteils) und vom\n26. März 2012 in R.____ (I. 2.2.1, S. 28 ff. des vorinstanzlichen Urteils). So wurde zunächst in\nallen drei Fällen jeweils dasselbe Personenwagenmodell, ein VW Golf, entwendet. Sodann\nwurden sämtliche Rammbock-Einbrüche mit exakt derselben Technik durchgeführt, mithin wurden jeweils Bauspriesse an die Eingangstüren der Geschäfte angelegt und am anderen Ende\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nder Bauspriesse wurde ein Abfallcontainer angebracht. In der Folge fuhr der Personenwagen\nmehrmals gegen den Abfallcontainer, um so die Eingangstüren aufzudrücken. Ferner ist festzustellen, dass alle drei Einbrüche zu praktisch derselben Uhrzeit durchgeführt wurden, nämlich\num 02.45 Uhr (L.____), 02.24 Uhr (Q.____) und 02.48 Uhr (R.____). Ausserdem fällt auf, dass\nder als Rammbock verwendete Personenwagen VW Golf in P.____ im Kanton O.____ entwendet wurde, somit bloss rund 20 Kilometer entfernt von der Wohnung von N.____ in S.____ im\nKanton O.____, in welcher der Beschuldigte während seines Aufenthalts in der Schweiz gewohnt hat (act. 733, 743, 755). Schliesslich ist anzumerken, dass für den Rammbock-Einbruch\nvom 26. März 2012, betreffend welchem der Beschuldigte seine Beteiligung zugestanden hat,\ndas als Rammbock verwendete Tatfahrzeug in der Nachbargemeinde von P.____, T.____, entwendet wurde (act. 2889 ff.). Es zeigt sich daher, dass diverse weitere Indizien darauf hinweisen, dass der Beschuldigte am vorliegend zu prüfenden Rammbock-Einbruch vom 7. Dezember\n2011 beteiligt war.\n\n2.9 Der Beschuldigte seinerseits brachte hinsichtlich der am Tatort sichergestellten DNA-\nSpur anlässlich der Einvernahme vom 4. Mai 2012 vor, er wisse nicht, wie die DNA-Spur in die\nBijouterie gekommen sei. Er könne sich nicht erinnern, in welchen Ortschaften in der Schweiz\ner schon gewesen sei, weshalb die Möglichkeit bestehe, dass er bereits einmal am Tatort gewesen sei. Dennoch habe er mit dem Einbruch nichts zu tun (act. 827). Am 12. September\n2012 gab der Beschuldigte sodann zu Protokoll, es sei möglich, dass er ab und zu am Tatort\ngewesen sei, zumal er mehrere Male in diverse Bijouterien gegangen sei. Auf den Vorhalt hin,\nseine DNA-Spur sei auf einem Bauspriess sichergestellt worden, welcher zum Rammen der\nTüre verwendet worden sei, führte der Beschuldigte sodann aus, dass er keine Ahnung habe,\nwie seine DNA auf den Bauspriess gekommen sei (act. 1825 ff.). In der Befragung vom\n20. September 2012 wiederholte der Beschuldigte, dass er nicht wisse, wie die DNA-Spur auf\nden Bauspriess gelangt sei (act. 1841 ff.). Im Widerspruch zu den vorhergehenden Aussagen\nmachte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 15. November 2012 geltend, er könne es sich nur so erklären, dass der Bauspriess von einer Baustelle stamme, auf welcher er\nzuvor gearbeitet habe (act. 1855 ff.). Diese letzten Depositionen wiederholte der Beschuldigte\nsodann vor Strafgericht wie auch vor Kantonsgericht (act. 3639; Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [nachfolgend Protokoll KGer], S. 6 f.).\n\n2.10 Hinsichtlich seines Aufenthalts in der Schweiz am 7. Dezember 2011, mithin im Tatzeitraum, brachte der Beschuldigte zunächst am 4. Mai 2012 vor, er sei damals wahrscheinlich in\nder Schweiz bei N.____ gewesen (act. 827). Anlässlich der Befragung vom 12. September\n2012 legte er dar, er wisse nicht mehr, ob er zur Tatzeit in der Schweiz gewesen sei (act. 1827)\nund gab am 19. September 2012 zu Protokoll, er sei im Dezember 2011 in der Schweiz gewesen (act. 2003). Schliesslich erklärte er vor den Schranken des Strafgerichts, er habe sich am\n7. Dezember 2011 nicht in der Schweiz aufgehalten, sondern sei einzig vor dem Sylvester in\nder Schweiz gewesen (act. 3637). Im Widerspruch zu dieser Aussage machte der Beschuldigte\nanlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geltend, er sei im massgeblichen Tatzeitpunkt am 7. Dezember 2011 in der Schweiz gewesen (Protokoll KGer, S. 7). In Bezug auf\ndie Dauer seines damaligen Aufenthalts in der Schweiz gab er in der Einvernahme vom 22. Juni\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2012 an, er sei in der Zeit vom November bis Dezember 2011 rund 10 bis 20 Tage in der\nSchweiz bei N.____ gewesen (act. 1815). Anlässlich der Konfrontation mit N.____ vom\n24. August 2012 führte der Beschuldigte weiter aus, er habe sich im Dezember 2011, im Januar\n2012 sowie im März 2012 über eine längere Zeitdauer bei N.____ in der Wohnung aufgehalten,\nwobei er im Januar und März 2012 jeweils zehn Tage in der Schweiz gewesen sei. Im Dezember 2011 habe er rund vier Tage in der Schweiz verweilt und sei danach aufgrund der Feiertage\nnach Hause gefahren (act. 1817 ff.). Vor den Schranken des Strafgerichts brachte der Beschuldigte ferner vor, er habe im Dezember 2011 ein paar Tage in der Schweiz gearbeitet (act. 3637\nff.). Schliesslich machte er vor Kantonsgericht geltend, er sei damals ein paar Tage in der\nSchweiz gewesen (Protokoll KGer, S. 7).\n\n"}