{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-6_2014-07-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=324b6fe7-0c07-4ef0-b3d9-b8f1451517ca&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050822", "Checksum": "c6ce50baa92b556e673b4f5b899e94a5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-6_2014-07-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=36e75dbc-4cc8-4667-9202-4142940ea8ed", "Checksum": "5af2cab20c1e23357323adb7e20a4097"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 6", "460 2014 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.07.2014 460 14 6 (460 2014 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:06:54", "Checksum": "6a4296954bae060ef4cc1fe919cf6b5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.07.2014 460 14 6 (460 2014 6)\nRegeste:\nGewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.\n\n2.4 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob\nes eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der\nBeweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art\ndes Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren\nStichhaltigkeit sein (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 10 N 41 ff.).\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\n(EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime \"in dubio pro reo\" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig\nist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der\nExistenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn\nbei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die\nBeweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend,\nweil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss\nsich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich\nnach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia\n31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich\nunhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht\nlässt (BGE 132 III 209, E. 2.1).\n\n2.5 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale beziehungsweise Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von\ninhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussage-\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit beziehungsweise Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen\n(Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet,\ndass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse\nberichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe\nValidität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für\ndie Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (MARTIN\nHUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand\nder Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15).\n\n2.6 Vorliegend strittig ist einzig die Frage, ob sich der Beschuldigte an dem Rammbock-\nEinbruch in die M.____ vom 7. Dezember 2011, 02:45 Uhr, beteiligt hat. Demgegenüber ist unbestritten, dass drei Personen mit dem zuvor in P.____ im Kanton O.____ entwendeten Personenwagen VW Golf nach L.____ fuhren, wo sie mittels zwei Bauspriessen, welche sie unmittelbar unter dem Griff der Eingangstüre der M.____ anlegten, sowie einem am anderen Ende der\nBauspriesse platzierten Abfallcontainer in die Bijouterie einbrachen, indem sie mit dem besagten Personenwagen im Sinne eines Rammbocks mehrmals gegen den Abfallcontainer fuhren,\nwodurch die Eingangstüre aufgedrückt wurde. In der Folge entwendeten die Täter Uhren und\nSchmuckstücke im Gesamtwert von Fr. 44'574.85 und flüchteten mit dem Personenwagen.\nNachfolgend ist somit die Beteiligung des Beschuldigten an diesem Rammbock-Einbruch zu\nprüfen.\n\n2.7 Dem kriminaltechnischen Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 4. April 2012\n(act. 1777 ff.) sowie dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom\n1. Oktober 2012 (act. 1787 ff.) ist zu entnehmen, dass ab der Stange eines der beiden verwendeten Bauspriesse ein DNA-Mischprofil sichergestellt werden konnte, wobei das Profil des Beschuldigten durchgängig im gesamten Hauptprofil des Mischprofils nachweisbar ist. Das Nebenprofil der Mischspur sei allerdings nicht interpretierbar. Dass dieses Mischprofil vom Beschuldigten sowie einem Unbekannten stamme, sei 22.9 Billionen Mal wahrscheinlicher, als\ndass es von zwei Unbekannten sei. Somit ist ein deutliches Indiz für die Beteiligung des Beschuldigten am Rammbock-Einbruch gegeben.\n\n"}