{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-6_2014-07-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=324b6fe7-0c07-4ef0-b3d9-b8f1451517ca&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050822", "Checksum": "c6ce50baa92b556e673b4f5b899e94a5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-6_2014-07-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=36e75dbc-4cc8-4667-9202-4142940ea8ed", "Checksum": "5af2cab20c1e23357323adb7e20a4097"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 6", "460 2014 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.07.2014 460 14 6 (460 2014 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:06:54", "Checksum": "6a4296954bae060ef4cc1fe919cf6b5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.07.2014 460 14 6 (460 2014 6)\nRegeste:\nGewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nnahmegut, die Zivilforderungen, welche nicht mit Ziffer 1.1 der Anklageschrift in Zusammenhang stehen, die Verfahrenskosten sowie das Honorar der amtlichen Verteidigung unbestritten,\nweshalb diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.\n\n2. Ziffer 1.1 der Anklageschrift: Diebstahl zum Nachteil von B.____, C.____AG,\nD.____AG und I.____AG sowie Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zum\nNachteil von B.____ und Sachbeschädigung zum Nachteil von J.____, begangen\nam 7. Dezember 2011, 02.45 Uhr, an der K.____gasse in L.____\n2.1 In seinem Urteil vom 29. November 2013 erwägt das Strafgericht, der Einbruch in die\nM.____ vom 7. Dezember 2011 sei vom Beschuldigten zusammen mit zwei unbekannt gebliebenen Personen begangen worden. Der Entscheid hierzu sei jedoch bereits wesentlich früher\ngefasst worden, zumal der Beschuldigte schon Tage zuvor einzig mit dem Ziel, später einen\nsolchen Einbruch zu begehen, in die Schweiz eingereist sei und mit mindestens einer unbekannten Person in der Region Juwelierläden im Hinblick auf den späteren Einbruch ausgekundschaftet habe. In der Folge hätten der Beschuldigte respektive die übrigen Einbrecher das beim\nEinbruch als Rammbock verwendete Auto entwendet. Der Beschuldigte habe in derselben Zeit\nden Einbruch bis ins Detail mitgeplant und mit seinen zwei Komplizen durchgeführt. Dabei hätten sie das Ziel verfolgt, möglichst viele Uhren sowie Schmuckstücke zu entwenden und diese\nzwecks Weiterverkaufs so rasch als möglich ins Ausland zu verbringen. Namentlich habe der\nTatplan auch den Entscheid umfasst, das zuvor gestohlene Auto als Rammbock zu verwenden,\num die Eingangstüre des Juweliergeschäfts aufzudrücken. Diesem Plan entsprechend sei der\nEinbruch dann auch verübt worden, wobei Wertgegenstände im Gesamtwert von Fr. 44'574.85\nentwendet worden seien. Der am Auto sowie an der Bijouterie entstandene Sachschaden betrage Fr. 8'000.-- und sei gemäss Tatplan notwendig gewesen, um die Diebstähle zu begehen.\nAusserdem habe dem Beschuldigten nachgewiesen werden können, dass er die Geschäftsräumlichkeiten der M.____ betreten habe, wobei dieses Eindringen gegen den Willen des Berechtigten erfolgt sei, zumal es einzig dazu gedient habe, den Diebstahl zu begehen. Folglich\nhabe er die Straftatbestände des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs erfüllt.\n\n2.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung des\nGrundsatzes \"in dubio pro reo\" von der DNA an einem am Tatort aufgefundenen Bauspriess auf\ndie Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort geschlossen. Vielmehr sei davon auszugehen,\ndass dieser von einer Baustelle im Raum O.____ gestohlen worden sei, auf welcher er gearbeitet habe. Hätte der Bauspriess aus der Umgebung des Tatorts gestammt, so wäre aufgefallen,\ndass dieser gefehlt habe. Insbesondere bei einem geplanten Einbruchsdiebstahl könne es nicht\nsein, dass man es dem Zufall überlasse, ob man vor Ort einen Bauspriess finde oder nicht.\nFolglich müsse dieser aus dem Umfeld von N.____ stammen, wobei der Beschuldigte für diesen schwarzgearbeitet habe. Es sei daher naheliegend, dass der Beschuldigte im Rahmen der\nSchwarzarbeit in Kontakt mit dem Bauspriess gekommen sei. Überdies sei zu beachten, dass\ner diejenigen Einbruchsdiebstähle zugegeben habe, an welchen er tatsächlich beteiligt gewesen sei, obwohl sich die Beweislage wesentlich unklarer präsentiert habe als im vorliegenden\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nFall. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb er diesen Einbruchsdiebstahl nicht habe zugeben\nsollen.\n\n2.3 Die Staatsanwaltschaft ihrerseits legt dar, die Maxime \"in dubio pro reo\" sei in casu\nnicht verletzt, zumal sich das Strafgericht nicht nur auf den Umstand gestützt habe, dass eine\nDNA-Spur des Beschuldigten am Tatort gefunden worden sei. Vielmehr habe die Vorinstanz die\nBeweise in einen Gesamtzusammenhang gestellt, wonach der Beschuldigte zwei weitere Einbruchsdiebstähle nach demselben Muster verübt habe. Ausserdem stamme das Tatfahrzeug\naus der Region O.____, wo sich der Beschuldigte zur Tatzeit aufgehalten habe. Ferner seien\ndie Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich seiner Tätigkeit auf einer Baustelle widersprüchlich, habe er doch bei jeder Befragung andere Aussagen getätigt. Somit seien keine ernsthaften\nZweifel an der Täterschaft des Beschuldigten gegeben, weshalb ein Schuldspruch zu erfolgen\nhabe.\n\n"}