{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-6_2014-07-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=324b6fe7-0c07-4ef0-b3d9-b8f1451517ca&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050822", "Checksum": "c6ce50baa92b556e673b4f5b899e94a5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-6_2014-07-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=36e75dbc-4cc8-4667-9202-4142940ea8ed", "Checksum": "5af2cab20c1e23357323adb7e20a4097"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 6", "460 2014 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.07.2014 460 14 6 (460 2014 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:06:54", "Checksum": "6a4296954bae060ef4cc1fe919cf6b5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.07.2014 460 14 6 (460 2014 6)\nRegeste:\nGewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.\n\n7. Die Frist zur Erklärung der Berufung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO stellt eine gesetzliche Frist im Sinne von Art. 89 Abs. 1 StPO dar, welche nicht erstreckt werden kann (CHRISTOF\nRIEDO, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 89 N 1 ff.). Hat eine Partei eine Frist versäumt und\nwürde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die\nWiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der\nSäumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist gemäss Art. 94 Abs. 2\nStPO innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden\nsollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden. In\ncasu fehlt es bereits an einem schriftlichen Wiederherstellungsgesuch des Beschuldigten, weshalb schon aus formellen Gründen die Frist nach Art. 94 StPO nicht wiederhergestellt werden\nkann.\n\n8. Vorliegend ist unbestrittenermassen ein Fall der amtlichen notwendigen Verteidigung\nim Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO in Verbindung mit Art. 130 lit. b StPO gegeben.\nDas Institut der notwendigen Verteidigung, nach welchem die beschuldigte Person in bestimmten Konstellationen von Gesetzes wegen anwaltlich verbeiständet sein muss, hat seinen Ursprung namentlich in der verfassungsrechtlichen Aufklärungs- und Fürsorgepflicht (Art. 31\nAbs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV,\nSR 101; vgl. auch das Fairnessgebot gemäss Art. 3 Abs. 2 StPO), eine Pflicht der Strafbehörden, von Amtes wegen und ohne Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse für eine hinreichende Rechtsvertretung der beschuldigten Person zu sorgen (VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 130 N 1). Wesentlich ist, dass sich die notwendige Verteidigung nicht auf die formelle Verteidigung, also die blosse Beigabe eines Rechtsbeistandes, beschränkt. Die beschuldigte Person hat vielmehr Anspruch auf eine wirksame beziehungsweise\neffektive Verteidigung. Verletzt der notwendige Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nStandespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise, so ist die\nStrafbehörde verpflichtet, einzuschreiten und die notwendigen Vorkehrungen zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung zu treffen (BGer 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011,\nE. 1.3.1; BGE 131 I 350, E. 4.1; BGE 124 I 185, E. 3b; VIKTOR LIEBER, a.a.O., Art. 130 N 3).\nEine solche Verletzung liegt insbesondere bei krassen Frist- und Terminversäumnissen des\nnotwendigen Verteidigers vor (BGer 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011, E. 1.3.1).\n\n9. Der notwendige, amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt F.____, hat in\ncasu dargelegt, dass er die Frist mangels Eintragung in die interne Fristenkontrolle verpasst\nhabe, wobei das Verschulden einzig bei ihm liege, mithin nicht beim Beschuldigten. Da es sich\nim vorliegenden Fall beim Fristversäumnis des Verteidigers im Rahmen der notwendigen Verteidigung zweifellos um eine schwerwiegende Verletzung der anwaltlichen Berufs- und Standespflichten handelt, hat das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, im Sinne\nder vorstehenden Ausführungen als zuständige Strafbehörde dafür zu sorgen, dass der Anspruch des Berufungsklägers auf eine wirksame und effektive Verteidigung gewahrt bleibt,\nweshalb das Kantonsgericht als Strafbehörde in Wahrnehmung seiner richterlichen Fürsorgepflicht einzuschreiten und anstelle des amtlichen notwendigen Verteidigers sämtliche Vorkehrungen zur Gewährleistung der genügenden Verteidigung zu treffen hat. Die einzige Möglichkeit, mit welcher dieser richterlichen Fürsorgepflicht Genüge getan werden kann, ist die Wiederherstellung der Berufungserklärungsfrist von Amtes wegen. Da der amtliche notwendige\nVerteidiger, Rechtsanwalt F.____, in seiner Eingabe vom 5. Februar 2014 sodann die Berufung\nin materieller Hinsicht bereits erklärt hat, muss ihm keine neuerliche Frist zur Berufungserklärung angesetzt werden, sondern kann unmittelbar auf die Berufung eingetreten werden (vgl.\nauch Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. Januar\n2013, 460 12 214).\n\nII. Materielles\n1. Gegenstand des Berufungsverfahrens\nAufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträgen zeigt sich, dass der Schuldspruch wegen\ngewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher, teilweise qualifizierter Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Ziffer 1.1 und die Beurteilung der damit im\nZusammenhang stehenden Zivilforderungen, der Schuldspruch wegen Hehlerei sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift sowie die\nStrafzumessung Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden. Demgegenüber\nbleiben die Ausführungen des Strafgerichts betreffend den Schuldspruch wegen Diebstahls,\nqualifizierter Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs gemäss Ziffer 1.2 der Anklageschrift,\nden Schuldspruch wegen Diebstahls, qualifizierter Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs\ngemäss Ziffer 1.3 der Anklageschrift, den Freispruch von der Anklage der gewerbsmässigen\nHehlerei gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift, den Freispruch von der Anklage der mehrfachen\nWiderhandlung gegen das Ausländergesetz gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift, das Beschlag-\n\n"}