{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-6_2014-07-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=324b6fe7-0c07-4ef0-b3d9-b8f1451517ca&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050822", "Checksum": "c6ce50baa92b556e673b4f5b899e94a5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-6_2014-07-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=36e75dbc-4cc8-4667-9202-4142940ea8ed", "Checksum": "5af2cab20c1e23357323adb7e20a4097"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 6", "460 2014 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.07.2014 460 14 6 (460 2014 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:06:54", "Checksum": "6a4296954bae060ef4cc1fe919cf6b5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.07.2014 460 14 6 (460 2014 6)\nRegeste:\nGewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.\n\n3. Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden\nund danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils\neine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Erfolgt die Berufungsanmeldung oder die\nBerufungserklärung nicht fristgerecht, so tritt das Gericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403\nAbs. 1 lit. a StPO). Vorliegend wurde das angefochtene Urteil dem Beschuldigten am\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3. Dezember 2013 eröffnet, weshalb mit Eingabe datiert vom 12. Dezember 2013 fristgerecht\ndie Berufung angemeldet wurde. In der Folge wurde dem Beschuldigten am 6. Januar 2014 das\nmotivierte Urteil zugestellt, weshalb die Frist zur Abgabe einer Berufungserklärung am\n27. Januar 2014 endete. Da in casu innert Frist keine Berufungserklärung beim Kantonsgericht\nBasel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, eingegangen ist, muss nachfolgend geprüft werden, ob\nauf die Berufung einzutreten ist.\n\n4. Der Beschuldigte bringt vor, die Tatsache, dass innert Frist keine Berufungserklärung\neingereicht worden sei, liege darin begründet, dass sein Rechtsvertreter die Frist verpasst habe, mithin eine Fehlleistung vorliege, welche im Verantwortungsbereich des Rechtsvertreters\nangesiedelt sei und nicht in jenem des Beschuldigten. Gemäss einem Teil der Lehrmeinungen\ngelte in einem solchen Fall das Urteil als Ganzes angefochten. Insbesondere habe es zu keinem Zeitpunkt seinem Willen entsprochen, die angemeldete Berufung zurückzuziehen.\n\n5. Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft geltend, die fristgemässe Einreichung\nder Berufungserklärung sei absolut zwingend. Die vom Beschuldigten zitierte Lehrmeinung betreffe den Fall, dass die Berufungserklärung nicht eindeutig sei. In jedem Fall werde jedoch vorausgesetzt, dass eine Berufungserklärung eingereicht werde. Gehe eine solche nicht ein, so\ngelte die Berufung als zurückgezogen. Dass die fristgerechte Erklärung der Berufung notwendig\nsei, ergebe sich auch aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach die verspätete Erklärung genauso\nwie die verspätete Anmeldung der Berufung einen Nichteintretensgrund darstelle. Die verpasste\nFrist könne nur in den engen Grenzen von Art. 94 StPO wiederhergestellt werden und bedürfe\neines schriftlich begründeten Gesuchs, welches bislang nicht eingereicht worden sei. Eine Wiederherstellung sei ohnehin nur möglich, wenn die involvierte Partei keinerlei Verschulden treffe.\nIn casu habe der Verteidiger allerdings infolge mangelnder Organisation die Einreichung der\nBerufungserklärung versäumt, was klarerweise ein schuldhaftes Verhalten darstelle. Der Beschuldigte habe sich das Handeln beziehungsweise Nichthandeln seines Verteidigers anrechnen zu lassen. Gerade im Hinblick auf die Rechtssicherheit sei es abzulehnen, diese strenge\nPraxis in den Fällen aufzuweichen, in welchen den Beschuldigten selbst kein Verschulden treffe, sondern nur dessen Rechtsvertreter. Andernfalls könne der Beschuldigte noch nach Jahren\nmit dem Argument kommen, sein Verteidiger habe pflichtwidrig die Frist verpasst.\n\n6. Soweit der Beschuldigte geltend macht, wenn keine Berufungserklärung eingereicht\nwerde, sei davon auszugehen, dass das gesamte Urteil angefochten sei, kann ihm nicht gefolgt\nwerden. In der Doktrin vertritt namentlich NIKLAUS SCHMID (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des\nschweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, Rn. 1546; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 403 N 4) die Meinung, dass das Vorliegen einer genügenden Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 3 StPO eher als Ordnungsvorschrift zu verstehen sei, weshalb deren Fehlen nicht zu einem Nichteintreten führe. Demgegenüber ist etwa MARKUS HUG\n(MARKUS HUG, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10) der Auffassung, dass\ndas Einreichen einer Berufungserklärung zwingend sei, mithin eine Gültigkeitsvorschrift. Dies\nergebe sich ohne Weiteres aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach mit Bezug auf die Anmeldung und Erklärung der Berufung zu prüfen sei, ob diese rechtzeitig erfolgt seien. Aus Art. 399\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nStPO gehe deutlich hervor, dass sich der Berufungskläger nach Eingang des begründeten Urteils mit der Argumentation der ersten Instanz auseinandersetzen und den Willen zur Fortsetzung des Verfahrens bekräftigen solle. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft folgt der letztgenannten überzeugenden Lehrmeinung, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb vom eindeutigen\nGesetzeswortlaut von Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO abgewichen werden soll. Überdies entspricht\ndas zweistufige Verfahren, bestehend aus Berufungsanmeldung und -erklärung, der Regelung\nder früheren Strafprozessordnung des Kantons Zürich, wobei dannzumal unbestritten war, dass\ndie fristgerechte Abgabe einer Berufungserklärung als Gültigkeitsvorschrift zu verstehen und\nfolglich zwingend war (vgl. Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich\nvom 13. Juli 2011, in: ZR 110/2011, S. 217). Ausserdem würde die Annahme einer Ordnungsvorschrift der ratio legis von Art. 399 Abs. 3 StPO widersprechen, mithin dass der Beschuldigte\nanschliessend an das Studium des motivierten Urteils seinen Willen, an der Berufung festzuhalten, nochmals explizit zum Ausdruck bringen und darlegen soll, welche Teile des Urteils er anficht. Die Berufungserklärung ist daher als zwingende Eintretensvoraussetzung zu betrachten,\nweshalb die fehlende fristgerechte Berufungserklärung grundsätzlich zur Folge hat, dass auf die\nBerufung nicht eingetreten wird.\n\n"}