{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-6_2014-07-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=324b6fe7-0c07-4ef0-b3d9-b8f1451517ca&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050822", "Checksum": "c6ce50baa92b556e673b4f5b899e94a5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-6_2014-07-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=36e75dbc-4cc8-4667-9202-4142940ea8ed", "Checksum": "5af2cab20c1e23357323adb7e20a4097"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 6", "460 2014 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.07.2014 460 14 6 (460 2014 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:06:54", "Checksum": "6a4296954bae060ef4cc1fe919cf6b5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.07.2014 460 14 6 (460 2014 6)\nRegeste:\nGewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nD. Mit Eingabe vom 5. Februar 2014 führte der Beschuldigte aus, der Umstand, dass innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht worden sei, habe sein Rechtsvertreter zu verschulden. Gemäss einem Teil der Lehre gelte das Urteil als Ganzes angefochten, wenn keine\noder keine den Anforderungen von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO genügende Berufungserklärung\neingereicht werde. Folglich halte er an der Berufung fest und beantrage, er sei vom Vorwurf des\ngewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Ziffer 1.1 der Anklageschrift sowie vom Vorwurf der Hehlerei und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz\ngemäss Ziffer 2 der Anklageschrift freizusprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft\nsowie des vorzeitigen Strafvollzugs, zu verurteilen. Ferner seien die Zivilforderungen von\nB.____, der C.____AG, der E.____AG sowie der D.____AG abzuweisen und die Kosten des\nRechtsmittelverfahrens dem Staat aufzuerlegen. Beweisergänzungsanträge würden keine gestellt. Im Weiteren legte der Beschuldigte dar, sollte der Meinung, wonach das Urteil mangels\nrechtzeitiger Berufungserklärung als Ganzes angefochten sei, nicht gefolgt werden, so sei sein\namtlicher Verteidiger aus dem Mandat zu entlassen, eine neue amtliche Verteidigung einzusetzen und dieser eine angemessene Nachfrist anzusetzen.\n\nE. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Stellungnahme vom 10. Februar 2014 die Anträge,\nes sei auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten und das Gesuch des Verteidigers\nauf Entlassung aus der amtlichen Verteidigung abzuweisen.\n\nF. Der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, verfügte am\n10. März 2014, dass unter Hinweis auf den Beschluss des Kantonsgerichts vom 29. Januar\n2013 (Präzedenzfall), in welchem das Kantonsgericht in Wiederherstellung der Berufungserklärungsfrist auf die entsprechende Berufung eingetreten ist (Verfahren 460 12 214), sowie in Beachtung des Gebots der Verfahrensökonomie über das Eintreten auf die Berufung des Beschuldigten anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung durch den zuständigen Spruchkörper entschieden wird. Ferner bewilligte er dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit\nRechtsanwalt F.____ für das zweitinstanzliche Verfahren.\n\nG. Mit Berufungsbegründung vom 14. April 2014 hielt der Beschuldigte an seinen mit Eingabe vom 5. Februar 2014 gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte ergänzend, es seien\ndie gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft angeblich ihn belastenden Akten aus\ndem Verfahren gegen G.____ beizuziehen und ihm die Einsichtnahme in diese Akten zu gewähren.\n\nH. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Berufungsantwort vom 22. April 2014, auf die Berufung des Beschuldigten sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen, unter o/e Kostenfolge. Ferner sei der Antrag der Verteidigung auf Beizug der Akten des\nVerfahrens G.____ gutzuheissen und diese Akten auch der Staatsanwaltschaft zur Verfügung\nzu stellen. Ausserdem seien der Beschuldigte und G.____ an der Berufungsverhandlung zur\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nSache zu befragen und miteinander zu konfrontieren. Im Übrigen werde keine Anschlussberufung erklärt.\n\nI. Mit Verfügung vom 24. April 2014 wies der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft die Beweisergänzungsanträge der Parteien unter Hinweis auf\nArt. 389 Abs. 1 StPO ab.\n\nJ. An der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheint der Beschuldigte, A.____, mit seinem Verteidiger, Rechtsanwalt F.____, sowie der Staatsanwalt, H.____. Der\nBeschuldigte beantragt in Ergänzung zu seinen mit Eingabe vom 5. Februar 2014 gestellten\nAnträgen, es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers unter Berücksichtigung der Kostennote zu bestimmen und die Rechtskraft der nicht angefochtenen Ziffern des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs festzustellen. Im Übrigen wiederholen die Parteien ihre Anträge gemäss ihren\nRechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den\nnachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\nI. Formelles\n1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung\n(StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren\nganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden,\nwobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen\nkann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gleichwohl überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382\nAbs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert.\n\n2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. November 2013\nangefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur\nBeurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15\nAbs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO,\nSGS 250).\n\n"}