3. Es wird festgestellt, dass sich E.____ seit dem 22. Oktober 2013 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Art. 236 StPO i.V.m. Art. 220 (Abs. 1 oder Abs. 2 StPO).“ Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.‒6. [Beschlagnahmen, Schadenersatzforderungen, Verfahrenskosten sowie Honorar des amtlichen Verteidigers] wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft in Ziffer 1 und 2 wie folgt geändert: