2. E.____ wird von der Anklage - der bandenmässigen Begehung des Diebstahls, - der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und des Diebstahls zum Nachteil von A.____ (Anklage Ziff. 3), - des Hausfriedensbruchs zum Nachteil des C.____ (Anklage Ziff. 6) und - der mehrfachen Begehung betreffend Verwendung von gefälschten Ausweisen freigesprochen.