zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitstrafe von 2 Jahren, unter Anrechnung der seit dem 23. Juni 2013 bis zum 22. Oktober 2013 ausgestandenen Untersuchungshaft von 121 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 150.00, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen,