IV. Kosten Vorliegend ist die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutzuheissen. Gemäss dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 8‘000.‒, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 7'500.‒ sowie Auslagen von CHF 500.‒, in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO je hälftig von der Beschuldigten sowie vom Staat zu tragen.