Sie könne in einem Hotel oder auch im Reinigungsdienst arbeiten (vgl. Prot. S. 3 f.). In Gesamtbetrachtung erscheint es nicht als unglaubhaft, dass die Beschuldigte sich nach ihrer längeren Inhaftierung tatsächlich vom heutigen Umfeld lösen und zu anderen Familienmitgliedern nach Italien ziehen wird. Insgesamt ist der Beschuldigten aufgrund dieser dargelegten Umstände – trotz der relevierten Bedenken – vorliegend keine negative Prognose zu stellen. In Anbetracht der Schwere der Delinquenz ist der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe auf 12 Monate festzusetzen (vgl. Art. 43 Abs. 2 StGB). Die Probezeit beträgt in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB zwei Jahre.