Demgegenüber gilt es im Rahmen der Prognosestellung zu Gunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen, dass ihr – trotz der erwähnten Interpolauszüge – keine Vorstrafen vorgehalten werden können. Ebenfalls eher für eine günstige Prognose spricht ihre teilweise Geständigkeit, auch wenn sich diese nicht auf die Vorwürfe gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift erstreckte. Des Weiteren hat die Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung glaubhaft dargelegt, sie habe sich von I.____ getrennt und wolle nicht mehr zu ihm zurückkehren.