6. Zusammenfassend fallen im Vergleich zum Urteil der Vorinstanz folgende Aspekte straferhöhend ins Gewicht: Die Delikte gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift, beim Einbruchdiebstahl das Eindringen in eine Wohnliegenschaft sowie die Nichtanwendung des Strafmilderungsgrunds gemäss Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB. In Würdigung sämtlicher massgebender Faktoren ist eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten dem Verschulden der Beschuldigten und ihren persönlichen Verhältnissen angemessen.