5.8 Im Rahmen des Nachtatverhaltens sowie des Verhaltens im Strafverfahren ist die Geständigkeit der Beschuldigten mit der Vorinstanz – abgesehen bezüglich der Vorhalte gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift – grundsätzlich zu ihren Gunsten zu werten. Aufgrund ihres Geständnisses konnten ihr nicht nur der Wohnwagendiebstahl, bei welchem sie auf frischer Tat ertappt wurde, zur Last gelegt werden, sondern auch weitere Delikte mit derselben Vorgehensweise.