5.7 Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Das Bundesgericht drängt in seiner aktuellen Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_524/2010 & 6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011, E. 4.4.; 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011, E. 4.2.; 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011, E. 3.2.). Die