5.6 Vorliegend ist die Strafe aufgrund der zum gewerbsmässigen Diebstahl hinzutretenden Taten, welche nicht im Vordergrund stehen, in eher geringem Masse zu erhöhen. Hierbei ist aber zu konstatieren, dass sich die Beschuldigte innert einer sehr kurzen Zeitspanne einer ganzen Reihe von Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig gemacht hat (Verwendung von gefälschten Ausweisen, mehrfache Entwendung von Kontrollschildern, Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis, mehrfache missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern). Zudem hat sie sowohl das Hausrecht als auch mehrfach das Eigentum anderer nicht respektiert.