Zwar wurde im Rahmen der subjektiven Tatschwere bezüglich des gewerbsmässigen Diebstahls festgestellt, dass kein Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB vorliegt, im Rahmen der Täterkomponente gilt es indessen zu Gunsten der Beschuldigten leicht strafmindernd zu berücksichtigen, dass sie zahlreiche, Hämatome im Gesicht, am Oberkörper sowie an den Armen und Beinen aufwies (vgl. act. 377 ff.). Insofern befand sie sich zweifellos in einer persönlich schwierigen Situation.