5.5 Hinsichtlich der Täterkomponente hat das Strafgericht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten im Strafurteil (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 33 f.) bis zum Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt und gewürdigt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist. Im Rahmen der Täterkomponenten gilt es mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschuldigte als nicht vorbestraft gilt. Zwar liegen verschiedene Interpol-Einträge vor (act. 25.25 f., act. 25.29 f.), welche die Beschuldigte betreffen, doch werden in diesen nicht rechtskräftige Urteile beschrieben, so dass aus ihnen keine Vorstrafen abgeleitet werden können.