Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten ist unklar geblieben, weswegen sie sich nicht zu einem früheren Zeitpunkt von I.____ getrennt hat. Statt der fortgesetzten Delinquenz hätte die Beschuldigte wohl bereits damals die Möglichkeit gehabt, die anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geschilderten Zukunftspläne in Italien bei ihrer Schwester mit ihren Kindern (vgl. hierzu Prot. S. 3 f.) zu verwirklichen. Abweichend von der Vorinstanz liegt somit kein Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB vor. Die persönliche Situation, in welcher sich die