StGB vorliegt, sondern erst, wenn sich darüber hinaus die mildere Strafe gemäss Art. 48a StGB rechtfertigt (HANS W IPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, a.a.O., Art. 48 N 14 mit Hinweisen). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte durchaus hätte anders handeln können, als die ihr vorgeworfenen Delikte zu begehen, zumal die effektive Tatausführung jeweils alleine in ihren und den Händen ihrer Mittäterinnen lag. Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten ist unklar geblieben, weswegen sie sich nicht zu einem früheren Zeitpunkt von I.____ getrennt hat.