2013, Art. 48 N 3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an den Strafmilderungsgrund des Handelns in schwerer Bedrängnis. In der Literatur wird dies begrüsst, da sich viele Täter bei Begehung der strafbaren Handlung in irgendeiner Bedrängnis befinden und zudem die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens die Regel und eine Strafmilderung nach Art. 48 StGB die Ausnahme darstellen soll. Nur wenn Abhilfe – im Sinne einer Alternative zur Delinquenz – nicht möglich war, ist die Strafmilderung wegen schwerer Bedrängnis zulässig, was aber selten der Fall sein dürfte (HANS W IPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art.