Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschuldigte habe in einer grossen seelischen Belastung im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB gehandelt. Als Strafmilderung wird in der Regel die Herabsetzung der Strafe auf ein Mass unterhalb des unteren Rahmens der Strafdrohung bezeichnet, Strafminderung bezeichnet dagegen die Herabsetzung des Strafmasses innerhalb des ordentlichen Strafrahmens. Der Richter kann Milderungsgründen auch im Rahmen von Art. 47 StGB Rechnung tragen (BGE 106 IV 391, STEFAN TRECHSEL/HEIDI AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art.