5.4 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Tatverschuldens für den gewerbsmässigen Diebstahl vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie der Beschuldigten die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei spielen grundsätzlich das Motiv und weitere subjektive Verschuldenskomponenten eine Rolle. Egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe, ein Handeln aus eigenem Antrieb etc. wirken verschuldenserhöhend, während beispielsweise ein Handeln mit Eventualvorsatz (statt direktem Vorsatz), eine verminderte Schuldfähigkeit, ein unvollendeter Versuch oder die in Art.