Im Vergleich zur Strafzumessung der Vorinstanz gilt es im Rahmen der Bestimmung der objektiven Tatschwere des gewerbsmässigen Diebstahls den hinzutretenden Diebstahl gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift miteinzubeziehen. Im Sinne einer grundsätzlichen Festlegung hält das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, dafür, dass bei der Strafzumessung im Kontext mit Einbruchdiebstählen jeweils zwingend straferhöhend veranschlagt werden muss, wenn die Täterschaft in Wohnliegenschaften eindringt (vgl. BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 4.4; KGer 460 12 108 vom 25. September 2012, E. III. 3.1). Vorliegend gilt es demnach im Rahmen