Hierbei wertet die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts den Deliktsbetrag stärker zu Lasten der Beschuldigten als das Strafgericht. Im Unterschied zur Vorinstanz wird zudem straferhöhend berücksichtigt, dass die Beschuldigte als sogenannte "Kriminaltouristin" ausschliesslich zum Zwecke der Begehung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz eingereist ist, um nach der Tatbegehung möglichst schnell und unbemerkt wieder nach Frankreich zurückzukehren (vgl. BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014).