2013, Art. 47 N 102 samt Verweisen). Dies berücksichtigend ist festzuhalten, dass der qualifizierende Tatumstand der Gewerbsmässigkeit aufgrund des Vorgehens (Auskundschaften, gezielte Bestimmung der einzelnen Wohnwagen sowie koordiniertes Zusammenwirken von mehreren Täterinnen) sowie der Deliktssumme von über CHF 221'900.‒ im Vergleich zu andern gewerbsmässigen Diebstählen in eher ausgeprägtem Ausmass vorliegt. Hierbei wertet die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts den Deliktsbetrag stärker zu Lasten der Beschuldigten als das Strafgericht.