Für die auszufällende Strafe ist deshalb vom Strafrahmen des gewerbsmässigen Diebstahls auszugehen, welcher eine Freiheitsstrafe von höchstens 10 Jahren vorsieht. Die Gewerbsmässigkeit fasst die einzelnen Delikte des Diebstahls zu einer rechtlichen Einheit zusammen (BGE 123 IV 113, 117). Das Asperationsprinzip nach Art. 49 StGB ist insoweit bezüglich der einzelnen Diebstähle unanwendbar (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 139 N 13).