Gemäss aktueller Bundesgerichtspraxis führen Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe indessen nicht zu einer automatischen Erweiterung des Strafrahmens. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Das ist vorliegend nicht der Fall. Für die auszufällende Strafe ist deshalb vom Strafrahmen des gewerbsmässigen Diebstahls auszugehen, welcher eine Freiheitsstrafe von höchstens 10 Jahren vorsieht.