Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Die Vorinstanz ging zutreffend vom gewerbsmässigen Diebstahl als schwerste Straftat aus (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 35). Bei den Strafschärfungsgründen ist derjenige der Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 StGB zu berücksichtigen. Gemäss aktueller Bundesgerichtspraxis führen Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe indessen nicht zu einer automatischen Erweiterung des Strafrahmens.