5.1 Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, hat sich die Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Verwendung von gefälschten Ausweisen, der mehrfachen Entwendung von Kontrollschildern, des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis, der mehrfachen missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern und des Führens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand schuldig gemacht. Im Vergleich mit dem Urteil der Vorinstanz kommen die Schuldsprüche wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs bezüglich der Ziff. 3 der Anklageschrift hinzu.