4. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Strafe prinzipiell richtig und korrekt bemessen hat. So wurde auf sämtliche relevanten Kriterien (vgl. Art. 47 StGB) massgeblich und ausreichend eingegangen. Namentlich wurden Verschulden, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschuldigten berücksichtigt. Die von der Vorinstanz im Einzelnen korrekt dargelegten Zumessungskriterien (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 32 ff.) werden im Folgenden gleichermassen von der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts bei der Festlegung der angemessenen Strafe berücksichtigt.