2. Demgegenüber stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, die Strafzumessung der Vorinstanz sei korrekt vorgenommen worden und demnach zu bestätigen. Eine Haft könne durchaus eine Gelegenheit zur Läuterung darstellen. Die Beschuldigte wolle definitiv nicht mehr zu I.____ zurückkehren und habe ein Anrecht auf eine neue Chance. Die Staatsanwaltschaft nehme mit ihren Ausführungen zum Umfeld, in welches die Beschuldigte nach ihrer Entlassung zurückkehren werde, eine unzulässige Stigmatisierung von Fahrenden vor.