Eine von der Beschuldigten selbst zugestandene Vorstrafe sei nur soweit hinterfragt worden, dass ihr diese nicht mehr zur Last gelegt worden sei. Das Umfeld, in welches die Beschuldigte nach ihrer Entlassung zurückkehren und welches ihre Prognose offensichtlich nicht verbessern werde, sei von der Vorinstanz ausgeblendet worden. Selbst das professionelle Vorgehen bei der Deliktsbegehung sei nicht als Indiz für eine ungünstige Prognose hinzugezogen worden. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft seien sämtliche ungünstigen Faktoren ausgeblendet worden. Hätte die Vorinstanz diese Faktoren korrekt berücksichtigt, wäre sie zu einer ungünstigen Prognose gelangt.