Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht III. Strafzumessung 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft bezieht sich zu guter Letzt auf die Bemessung der Strafe. Die Berufungsklägerin bringt diesbezüglich vor, insbesondere angesichts der zusätzlichen beantragten Schuldsprüche sei die Freiheitsstrafe angemessenen zu erhöhen. Zu Unrecht habe das Strafgericht festgehalten, dass Interpol-Meldungen im Rahmen der Prognose nicht berücksichtigt werden dürften. Eine von der Beschuldigten selbst zugestandene Vorstrafe sei nur soweit hinterfragt worden, dass ihr diese nicht mehr zur Last gelegt worden sei.