Der Nachweis derartiger Handlungen bei der Vorbereitung bzw. Ausführung der Tat wäre indes zur Bejahung der Bandenmässigkeit unerlässlich, weswegen in casu nicht von einem Begehen von Diebstählen durch die Beschuldigte in Erfüllung einer ihr von einer Bande übertragenen Aufgabe ausgegangen werden kann. Ein Zusammenschluss zur fortgesetzten Verübung von Diebstählen zwischen I.____ und der Beschuldigten ist demzufolge nicht als bewiesen, weswegen das Vorliegen des Qualifikationsmerkmals der Bandenmässigkeit zu verneinen und das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist.